Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2000/14/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0114 E 16. Dezember 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an einen Dritten befreit den Geschäftsführer keinesfalls von seiner Haftung; insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen. Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben

(Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0148, E 30.5.1989, 89/14/0044).