Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2000/14/0106

Rechtssatz

Die Erklärung, zu einer Anhörung bereit zu sein, stellt keinen tauglichen Beweisantrag dar. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach Paragraph 183, Absatz 3, BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des Paragraph 183, Absatz 3, BAO nicht zu entsprechen. Die Beifügung des Antragstellers, durch seine Anhörung könne "eine Aufklärung geliefert" werden, stellt keine konkrete Behauptung dar und läuft auf einen Erkundungsbeweis hinaus, den aufzunehmen die Behörde nicht verpflichtet ist (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).