Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Geschäftszahl

2000/13/0220

Rechtssatz

Mit seinen Einwendungen gegen das Entstehen des Abgabenanspruches, betreffend den größten Teil der Umsatzsteuer 1992 sowie die Kapitalertragsteuer 1992, ist der zur Haftung Herangezogene auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach solche Einwendungen in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht in einem Haftungsverfahren geltend zu machen sind (Hinweis E 31. März 2003, 97/14/0128).