Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Geschäftszahl

2000/13/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0454 E 20. November 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Einer eine Berufung erhebenden Partei ist auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Berufung kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt (Hinweis E 11. Dezember 1996, 95/13/0240, zu Paragraph 281, BAO).