Verwaltungsgerichtshof
02.08.2000
2000/13/0101
Allein mit einer in den Raum gestellten Verfahrensrüge, ohne bestimmt aufzuzeigen, warum die belBeh nicht zu diesen Aussagen hätte gelangen dürfen, wird die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels nicht dargelegt.
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130101.X03