Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2000

Geschäftszahl

2000/13/0101

Rechtssatz

Allein mit einer in den Raum gestellten Verfahrensrüge, ohne bestimmt aufzuzeigen, warum die belBeh nicht zu diesen Aussagen hätte gelangen dürfen, wird die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels nicht dargelegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130101.X03