Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2000

Geschäftszahl

2000/13/0101

Rechtssatz

Es gehört zum Wesen einer Beweiswürdigung, dass bestimmten Beweismitteln ein höherer Wahrheitsgehalt zugemessen wird als anderen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130101.X02