Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Geschäftszahl

2000/12/0294

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 96, Absatz eins und 9 GehG 1956 ergangenen Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088, ausgesprochen, dass Paragraph 96, Absatz 9, leg. cit einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung nicht nur dann ausschließt, wenn der Beamte in Ausübung seiner Stellvertreter-Funktion vorübergehend die höherwertige Leitungsfunktion seines verhinderten Vorgesetzten (zur Gänze) wahrnimmt, sondern auch dann, wenn er provisorisch mit der Ausübung der höherwertigen Leitungsfunktion wegen Vakanz betraut wird. Dies trifft auch für Paragraph 37, Absatz eins und 10 Ziffer 2, GehG 1956 zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0261). Im Beschwerdefall würde dies auch dann gelten, wenn der Beamte (bloß) konkludent mit der Wahrnehmung der Leitungsfunktion während der Vakanz betraut worden wäre.