Verwaltungsgerichtshof
27.09.2005
2000/12/0294
Die Dienstbehörde hat über einen Antrag auf "Aufwertung" abgesprochen, den der Beamte zwar ursprünglich gestellt, den er aber in seiner Eingabe vom 28. Juni 2000 dahingehend abgeändert hat, dass er nunmehr die Feststellung der Wertigkeit aller drei von ihm (zeitweise) innegehabten Arbeitsplätze (und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen) begehrte. Die Dienstbehörde hätte diese Feststellungsanträge nicht abweisen dürfen, sondern hätte die Wertigkeit der drei Arbeitsplätze feststellen müssen. Diese verfehlte Form der Erledigung bezüglich der Arbeitsplatzbewertung wirkt sich auch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche auf eine dem entsprechende Funktionszulage aus, so dass die Spruchpunkte A bis C zur Gänze inhaltlich rechtswidrig sind.