Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
2000/12/0276
Der Verwaltungsgerichtshof weist auf folgenden u.a. bestehenden Unterschied zwischen dem LDG 1984 und dem BDG 1979 hin, der in einem (allenfalls) fortgesetzten Verfahren eine Rolle spielen könnte: Sollte die belangte Behörde in einem solchen Verfahren ein (hinreichend begründetes) Spannungsverhältnis feststellen, das wegen seiner Beschaffenheit nur durch die Versetzung einer der daran beteiligten Personen beseitigt werden kann, und ist daran auch der Inhaber einer schulfesten Stelle beteiligt, kommt dessen Versetzung nur nach Aufhebung seiner Schulfestigkeit (insbesondere nach Paragraph 25, Ziffer 5, LDG 1984) in Betracht (die in diesem Fall ein - für das Spannungsverhältnis kausales - schwer wiegendes Fehlverhalten des Inhabers einer solchen Stelle voraussetzt).
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X06