Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
2000/12/0276
GRS wie 91/12/0236 E 29. Juli 1992 RS 3
Nach Paragraph 19, Abs4 LDG 1984 ist das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies - grundsätzlich - zulassen, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014).
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X05