Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
2000/12/0276
Für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich genügt das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses"; ein "wichtiges dienstliches Interesse" ist im Gegensatz etwa zu Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 für die Zulässigkeit nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X01