Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Geschäftszahl

2000/12/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0034 E 18. März 1994 RS 2

(hier: Durch die - wenn auch über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende und somit rechtswidrige - bescheidmäßige Festsetzung des Erholungsurlaubs traf den Beamten - einen Richter - nicht die Pflicht zur Anwesenheit im Amte.)

Stammrechtssatz

Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen, sind verbindlich (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149).