Verwaltungsgerichtshof
19.12.2001
2000/12/0251
Während der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) unmittelbar kraft Gesetzes zusteht, hängt das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen - und damit vom Dienst (Amte) abwesend zu sein - von der Festlegung durch den Leiter der Dienststelle ab (Hinweis E 29. Juli 1992, 88/12/0199, VwSlg 13688 A/1992).