Verwaltungsgerichtshof
19.12.2001
2000/12/0251
Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst kommt nur dann in Betracht, wenn die Dienstpflicht zur Anwesenheit im Dienst (Amte) besteht. Von der Erfüllung dieser Dienstpflicht ist der Bedienstete jedoch bei allen Arten des Urlaubes, insbesondere des Erholungsurlaubes, bei der Außerdienststellung, der Dienstfreistellung, dem Kuraufenthalt, beim Präsenz- und Zivildienst, bei der Suspendierung und der Untersuchungs- oder Strafhaft befreit. Sonstige Abwesenheiten bedürfen der Rechtfertigung.