Verwaltungsgerichtshof
27.09.2005
2000/12/0250
Der abstrakt umschriebene Arbeitsplatz gemäß Punkt 9.9. (bzw. 9.8.) Litera d, der Anlage 1 des BDG 1979 wäre auf dem Boden der im Beschwerdefall angewandten Rechtslage - nach der maßgebenden Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994 vergleiche Paragraph 143, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 245, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) - im Sinn der Grundsätze des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zu analysieren und den konkreten (nach den Aufgaben zu spezifizierenden) Arbeitsplätzen des Beamten gegenüberzustellen gewesen. Dies erforderte jedenfalls eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten auf den vom Beamten im Beurteilungszeitraum innegehabten Arbeitsplätzen. Sofern es sich nicht um idente Tätigkeiten handelt, war weiters die Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung nach dem genannten Punkt 9.9. Litera d, entsprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0142).