Verwaltungsgerichtshof
27.09.2005
2000/12/0198
In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 ist für das materielle Recht die (hier) zum Optionszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend. In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.