Verwaltungsgerichtshof
25.09.2002
2000/12/0165
Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über der Tätigkeit nach vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens über die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (Hinweis E 7.10.1998, 94/12/0219, mwN).
Maßgebend für die im Tatsachenbereich anzustellenden Vergleichsüberlegungen ist die grundsätzliche Gleichartigkeit der Verwendung (Hinweis E 25.1.1995, 94/12/0215). Um eine mangelnde Vergleichbarkeit von Tätigkeiten schlüssig zu begründen, sind nach Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die Tätigkeitsbilder jener Dienstposten (höherer Dienstklassen) notwendig, die von der Art der Verwendung her in die engere Wahl der Vergleichsbetrachtung zu ziehen sind.