Verwaltungsgerichtshof
24.05.2000
2000/12/0028
Paragraph 15, BDG 1979 lässt sich nicht entnehmen, dass bereits allein die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärung des Beamten die Durchführung und den Abschluss eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 (mit einem früheren Wirksamkeitsbeginn als er durch die Erklärung herbeigeführt worden wäre) unzulässig macht (Hinweis E 14.6.1995, 95/12/0110, wonach auch ein Beamter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 stellen kann). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 ist aber in jedem Fall, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist.