Verwaltungsgerichtshof
24.05.2000
2000/12/0028
Bei einem von Amts wegen durchgeführten Verfahren kommt es lediglich darauf an, ob die im Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher unerheblich, ob das Verhalten des Beamten im Ruhestandsversetzungsverfahren durchgängig so zu verstehen war, dass er mit der von Amts wegen geplanten und letztlich dann auch durchgeführten Ruhestandsversetzung einverstanden war oder nicht.