Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Geschäftszahl

2000/10/0202

Rechtssatz

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, die Behörde habe dem Beschwerdeführer "zumindest eine versperrbare Kiste zur Lagerung der benötigten Gerätschaften zugestanden"; eine "ordnungsgemäß aufgestellte Fischerhütte hat weniger Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild als eine wahllos herumstehende Kiste". Mit diesen -

die Frage der Eingriffswirkung der Fischerhütte letztlich gar nicht betreffenden - Darlegungen wird schon mangels Vergleichbarkeit des Erscheinungsbildes keine Fehlerhaftigkeit in der Beurteilung der Auswirkungen der Errichtung einer - nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Fläche von 4 x 5 m, mit Überdachung von 5 x 9 m einnehmenden - "Hütte" als maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 aufgezeigt.