Verwaltungsgerichtshof
16.12.2002
2000/10/0202
GRS wie 96/10/0085 E 6. Juli 1999 RS 3
Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (Hinweis E 29.6.1998, 96/10/0245).