Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Geschäftszahl

2000/10/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0117 E 9. September 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem "Charakter des betroffenen Landschaftsraumes" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Bgld NatSchG 1990 ist die beherrschende Eigenschaft der Landschaft zu verstehen; diese kann grundsätzlich auch in der völligen Unberührtheit durch Äußerungen der Zivilisation bestehen (Hinweis E 26.9.1983, 83/10/0199, VwSlg 11163 A/1983).