Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2000/10/0162
Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X04