Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2000/10/0162

Rechtssatz

Der Einwand der Unbestimmtheit der vorgeschriebenen Auflage kann im Strafverfahren nur dann zum Erfolg führen, wenn die Nebenbestimmung mangels Bestimmbarkeit der Verpflichtung nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden konnte und dem Bescheidadressaten somit gar keine Verpflichtung entstanden ist, deren Nichtbefolgung pönalisiert werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X03