Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2000/10/0162
Der Einwand der Unbestimmtheit der vorgeschriebenen Auflage kann im Strafverfahren nur dann zum Erfolg führen, wenn die Nebenbestimmung mangels Bestimmbarkeit der Verpflichtung nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden konnte und dem Bescheidadressaten somit gar keine Verpflichtung entstanden ist, deren Nichtbefolgung pönalisiert werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X03