Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2000/10/0162
Die Behauptung der "unsachlichen Benachteiligung" durch eine rechtskräftig vorgeschriebene Nebenbestimmung kann im Strafverfahren wegen Unterlassung der Befolgung der Auflage nicht mit Erfolg vorgebracht werden.
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X02