Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2000/10/0162

Rechtssatz

Die Behauptung der "unsachlichen Benachteiligung" durch eine rechtskräftig vorgeschriebene Nebenbestimmung kann im Strafverfahren wegen Unterlassung der Befolgung der Auflage nicht mit Erfolg vorgebracht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X02