Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2000/10/0162

Rechtssatz

Ein Bescheid, dessen Gegenstand die Bestrafung wegen Nichtbefolgung rechtskräftig vorgeschriebener Nebenbestimmungen ist, kann den Bescheidadressaten - gegebenenfalls - im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung, keinesfalls aber im Recht auf "nachvollziehbare Bescheidbestimmungen" oder im Recht auf "Unterbleiben inhaltlich unbestimmter und unsachlich benachteiligender Auflagen" verletzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X01