Verwaltungsgerichtshof
09.10.2000
2000/10/0147
Paragraph 44, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen bzw den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Naturschutzes und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen (Hinweis E 28.2.2000, 98/10/0149).