Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2000

Geschäftszahl

2000/10/0147

Rechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen bzw den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Naturschutzes und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen (Hinweis E 28.2.2000, 98/10/0149).