Eine fischereiwirtschaftliche Notwendigkeit kann keinesfalls das Vorliegen einer Rodung nach § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ausschließen.Eine fischereiwirtschaftliche Notwendigkeit kann keinesfalls das Vorliegen einer Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 ausschließen.