Verwaltungsgerichtshof
13.10.2004
2000/10/0115
Die Bf wurde verpflichtet, die Rodung auf jener Teilfläche rückgängig zu machen, welche durch die Errichtung eines Gebäudes zusätzlich zu der Standfläche des vorher am Gebäudestandort vorhandenen Containers in Anspruch genommen wurde. Die Bf rügt ua, wenn der Amtssachverständige ausführe, dass für Wald- und Teilbewirtschaftung keine Hütte erforderlich sei, übersehe er, dass der Blechcontainer auf Grund von Gutachten behördlicherseits bewilligt und daher auch als notwendig angesehen worden sei. Hinsichtlich der betreffenden Fläche für den Container wurde iZm der Erteilung der Rodungsbewilligung für andere Flächen - nicht bescheidmäßig, sondern nur im Akt - nur festgestellt, es handle sich bei ihr nicht um Wald iSd ForstG 1975, weil diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung iSd Paragraph 17, ForstG 1975). Damit wäre aber lediglich eine allfällige rechtswidrige Rodung dieser Fläche saniert gewesen vergleiche das E 17.12.1990, Zl. 90/10/0191), es wäre selbst durch einen bescheidmäßigen Ausspruch das Vorhandensein des Blechcontainers nicht als notwendig anerkannt zu verstehen gewesen.