Verwaltungsgerichtshof
13.10.2004
2000/10/0115
GRS wie 89/10/0032 E 19. März 1990 RS 1
Unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 7 und Paragraph 13, ForstG ist für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages nicht das (Nicht)Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses, sondern allein die Qualifikation der betreffenden Fläche als Wald entscheidend.