Verwaltungsgerichtshof
24.11.2003
2000/10/0105
GRS wie 2001/10/0051 E 4. November 2002 RS 3
Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl 98/10/0304, und die dort zitierte Vorjudikatur).