Verwaltungsgerichtshof
04.09.2000
2000/10/0081
GRS wie 94/10/0084 E 29. Jänner 1996 RS 6
(hier: es fehlen schon insofern die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Interessenabwägung, als das Gewicht der Eingriffe in die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 nicht ordnungsgemäß erhoben wurde; Mängel weist der angefochtene Bescheid auch bezüglich der ANDEREN LANGFRISTIGEN ÖFFENTLICHEN INTERESSEN auf)
Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 1991 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 24.11.1994, 94/10/0076, E 26.6.1995, 94/10/0169, und E 23.10.1995, 93/10/0052).