Verwaltungsgerichtshof
30.09.2002
2000/10/0065
Das Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Stromversorgung ist ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997. Ein Vorhaben ist dann im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen, wenn ohne seine Verwirklichung die Stromversorgung im betreffenden Versorgungsgebiet - auf längere Sicht - qualitativ oder quantitativ nicht gewährleistet wäre.