Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Geschäftszahl

2000/10/0065

Rechtssatz

Das Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Stromversorgung ist ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997. Ein Vorhaben ist dann im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen, wenn ohne seine Verwirklichung die Stromversorgung im betreffenden Versorgungsgebiet - auf längere Sicht - qualitativ oder quantitativ nicht gewährleistet wäre.