Verwaltungsgerichtshof
30.09.2002
2000/10/0065
Die in Paragraph 41, Absatz 4, Tir NatSchG 1997 normierte Parteistellung der Gemeinde dient der Durchsetzung des subjektiven Rechts der Gemeinde, dass keine dem Tir NatSchG 1997 widersprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert vergleiche das hg Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 97/10/0145).