Verwaltungsgerichtshof
18.02.2002
2000/10/0022
Da die Divisionsmethode bei einer Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG nur dort Platz greifen kann, wo eine Zuordnung konkreter Kundenpotenziale gerade nicht möglich ist, kann die Anwendung dieser Methode immer nur zu einer gleichteiligen Zuordnung (nicht zB zu einer Aufteilung 40:30:30) führen.