Verwaltungsgerichtshof
18.02.2002
2000/10/0022
Ob ein Fall vorliegt, in dem die "Divisionsmethode" Platz greifen könnte, setzt ins Einzelne gehende Feststellungen über die Lage des betreffenden bestimmten Gebietes, die Distanz zu den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und die Verkehrsverhältnisse voraus; aus diesen Feststellungen muss ersichtlich sein, dass eine Situation vorliegt, in der eine Zuordnung konkreter Kundenpotenziale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit nicht möglich ist.