Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Geschäftszahl

2000/09/0188

Rechtssatz

Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den Paragraphen 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0364).

Hier: Der Beschwerdeführer (Gesellschafter einer OEG) hat im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, TK (der arbeitend angetroffene Ausländer) habe im gegenständlichen Restaurant als Gesellschafter von 95 Prozent und "leitender Mann" getan, was er gewollt habe, und der Beschwerdeführer habe darauf keinen Einfluss gehabt, er sei als selbstständiger Kaufmann aufgetreten. Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, das Vorliegen erheblich schuldmindernder Momente im Hinblick auf die geringe Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers angesichts des Umstandes näher zu prüfen, dass TK - auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt - offensichtlich die inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG erfüllte und dem Beschwerdeführer - ebenso wie TK - die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG vorzuwerfen war.