Verwaltungsgerichtshof
27.02.2003
2000/09/0188
GRS wie 98/09/0175 E 17. April 2002 RS 3
Im Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 4, Satz 2 AuslBG muss der Feststellungsantrag vor Aufnahme der Tätigkeit des sich auf ein Gesellschaftsverhältnis berufenden Ausländers im Inland gestellt werden. Bis zu einer solchen (aus der Sicht des Antragstellers positiven) Feststellung ist von der (allerdings nur in dem vom Gesetz hiefür vorgesehenen Feststellungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz 4, Satz 2 AuslBG widerlegbaren) Vermutung des Vorliegens eines nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Dass die gesetzliche Vermutung nicht allein durch einen Feststellungsbescheid, sondern (auch) im Verwaltungsstrafverfahren widerlegbar wäre, lässt der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch nicht zu (so ausdrücklich das E 29. 01. 2000, 98/09/0283).