Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2003

Geschäftszahl

2000/09/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0178 E 21. Oktober 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG soll die Umgehung des AuslBG durch Vortäuschung von Gesellschaftsverhältnissen verhindern. IZm dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG) bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, daß die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des (vielleicht nur vorgeschobenen) Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluß der Gesellschafterstellung in Verbindung mit der hiefür typischen Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung (Hinweis E 25.6.1996, 95/09/0102; und E 26.9.1996, 94/09/0175) ausgeübt werden soll. Diese Voraussetzung ist nur dann zu prüfen, wenn die beabsichtigten Arbeitsleistungen typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, weshalb etwa bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen (Hinweis E VfGH 27.2.1998, G 326/97 ua).