Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2002

Geschäftszahl

2000/09/0184

Rechtssatz

Bei der rechtlichen Beurteilung des Kausalzusammenhanges nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG kommt es nicht allein darauf an, dass das schädigende Ereignis unmittelbare Leidenszustände zur Folge hat, es genügt auch eine Verschlimmerung bereits anlagebedingt vorhandener Leiden.