Verwaltungsgerichtshof
18.04.2002
2000/09/0184
Bei der rechtlichen Beurteilung des Kausalzusammenhanges nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG kommt es nicht allein darauf an, dass das schädigende Ereignis unmittelbare Leidenszustände zur Folge hat, es genügt auch eine Verschlimmerung bereits anlagebedingt vorhandener Leiden.