Verwaltungsgerichtshof
04.09.2003
2000/09/0175
Dem Recht des zu suspendierenden Chirurgen auf Beschäftigung kommt keine überwiegende Bedeutung zu. Das Schwergewicht liegt nämlich auf der Sicherungsfunktion, um das gestörte Vertrauen der Bevölkerung in die medizinische Versorgung nicht durch Weiterbeschäftigung eines mit dem Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit belasteten Arztes weiter zu belasten (Hinweis E vom 28.2.2002, Zl. 2000/09/0122).