Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2002

Geschäftszahl

2000/09/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0035 E 30. Juni 1994 RS 6

Stammrechtssatz

Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (Hinweis E 19.1.1988, 87/04/0022). Dasselbe gilt für den Fall, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. Der Paragraph 9, VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (Hinweis E 23.11.1982, 81/11/0097, VwSlg 10893 A/1982).