Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2000/09/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0171 E 21. Februar 1991 VwSlg 13386 A/1991 RS 8

Stammrechtssatz

Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber im Gefolge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie (wie im Beschwerdefall) ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet.