Verwaltungsgerichtshof
04.09.2003
2000/09/0166
Nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 gehört es unter anderem zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten, das Verhalten des ihm unterstellten Beamten dahin zu beobachten, ob er sich pflichtgemäß verhält. Um seine Kontrollpflicht zu erfüllen, kann er Berichte anfordern. Etwaige Mängel im Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamten sind festzustellen. Es liegt in der Hand des dienstaufsichtsführenden Vorgesetzten, ob er einem ordnungswidrigen oder pflichtwidrigen Verhalten des Beamten mit Belehrungen, Vorhalten, Ermahnungen oder mit einer Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 109, Absatz eins, leg. cit. zur Durchsetzung eines pflichtgemäßen Verhaltens begegnet, um seine Leitungsaufgabe zu erfüllen. Beide Funktionen können nicht streng voneinander getrennt werden, sondern gehen in der Praxis ineinander über und ergänzen sich gegenseitig. Bereits die Tatsache, dass kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an, ohne dass es immer eines Tätigwerdens des Vorgesetzten bedarf (Hinweis: E vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0171, VwSlg 13386 A/1991).