Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2002

Geschäftszahl

2000/09/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 2

Stammrechtssatz

In Ermangelung von entsprechenden Indizien ist die sachlich zuständige Strafbehörde erster Instanz nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob die ihre örtliche Zuständigkeit begründende tatsächliche Unternehmensleitung nicht etwa von einem anderen Ort als dem unbestrittenen Firmensitz aus erfolgt wäre (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0107).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/09/0149 E 20. März 2002

2000/09/0151 E 20. März 2002

2000/09/0146 E 27. März 2003