Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2003

Geschäftszahl

2000/09/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0171 E 18. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein unschlüssiges Sachverständigengutachten stützt, ist dies trotz der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung von ihm wahrzunehmen und der angefochtene Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, bei dessen Vermeidung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Hinweis E 18. 10. 1996, 94/09/0288, und auf die dort wiedergegebene Judikatur).