Verwaltungsgerichtshof
02.10.2003
2000/09/0128
GRS wie 90/09/0046 E 6. Juni 1991 RS 3
Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/09/0175 E 31. Mai 2012