Verwaltungsgerichtshof
28.09.2000
2000/09/0084
Aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 und Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG
"Die Bestellung ... wird erst rechtswirksam" ist der Schluss zu
ziehen, dass nach alter Rechtslage bereits wirksam erfolgte Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, VStG unberührt bleiben. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet, mit Paragraph 26, Absatz 3, ArbIG 1993 eine (andernfalls überflüssige) Übergangsnorm zu schaffen. Da eine solche Übergangsnorm zu Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG fehlt, ist die mit der Zustimmungserklärung am 14.März 1995 wirksam gewordene Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den im gegebenen Zusammenhang interessierenden Bereich auch nach Inkrafttreten des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG am 1.Jänner 1996 - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - weiterhin wirksam geblieben.