Verwaltungsgerichtshof
28.09.2000
2000/09/0084
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG zu Paragraph 9, VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des Paragraph 9, VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.