Verwaltungsgerichtshof
18.12.2001
2000/09/0080
Für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat genügt auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht (hier betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/09/0081